Formalia der Partei DIE LINKE. Leipzig

Hier sind verschiedene Ordnungen der Leipziger LINKEN zu finden. Dazu gehören die Satzung des Stadtverbandes, die Ordnung für Mitgliederentscheide und die Finanzordnung von DIE LINKE. Leipzig.

Satzung des Stadtverbandes DIE LINKE. Leipzig

Diese Satzung wurde auf der 2. Tagung des 8. Stadtparteitages am 21. Oktober 2023 beschlossen.
Sie ergänzt die Bundes- und Landessatzung der Partei DIE LINKE.

 

I. Grundsätze

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Gliederung des Stadtverbandes

§ 3 Zusammenschlüsse im Stadtverband

§ 4 Organe des Stadtverbands
 

II. Der Stadtparteitag

§ 5 Grundsätze des Stadtparteitages

§ 6 Einberufung des Stadtparteitages

§ 7 Beratende Delegierte

§ 8 Protokoll

§ 9 Staatliche Wahlen

§ 10 Aufgaben des Stadtparteitages

§ 11 Wahlen

§ 12 Außerordentliche Tagung
 

III. Der Stadtvorstand

§ 13 Zusammensetzung des Stadtvorstands

§ 14 Arbeitsweise des Stadtvorstands

§ 15 Aufgaben des Stadtvorstands

§ 16 Aufgabenverteilung
 

IV. Basiskonferenzen

§ 17 Grundsätze der Basiskonferenzen

§ 18 Einberufung der Basiskonferenzen

§ 19 Arbeitsweise der Basiskonferenzen
 

V. Mitgliederentscheid

§ 20 Grundsätze des Mitgliederentscheids

§ 21 Weitere Regelungen zum Mitgliederentscheid
 

VI. Weitere Regelungen

§ 22 Finanzen

§ 23 Stadtbezirksbeiräte

§ 24 Jugendverband

§ 25 Vertrauenspersonen

§ 26 Allgemeine Verfahrensregeln

§ 27 Schlussbestimmungen

I. Grundsätze

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Stadtverband führt den Namen Die Linke Leipzig und ist ein Kreisverband der Partei Die Linke Sachsen.
  2. Sitz und Tätigkeitsgebiet sind die Stadt Leipzig.
  3. Mitglied des Stadtverbandes Leipzig kann jedes Mitglied der Partei Die Linke werden.

 

§ 2 Gliederung des Stadtverbandes

  1. Der Stadtverband Leipzig der Partei Die Linke untergliedert sich in Stadtbezirksverbände (Ortsverbände gem. § 12 Landessatzung).
  2. Organe der Ortsverbände sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  3. Die Bildung, Abgrenzung und Auflösung der Ortsverbände erfolgt durch den Stadtvorstand und muss durch den Stadtparteitag bestätigt werden.
  4. Es können sich Basisgruppen bilden. Sie bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Die Basisgruppen informieren den Vorstand des Ortsverbandes über ihre Gründung, Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Basisgruppen. Die Basisgruppen gelten nicht als Gliederungen der Partei.

 

§ 3 Zusammenschlüsse im Stadtverband

  1. Zusammenschlüsse im Stadtverband, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen, zeigen ihr Wirken dem Stadtvorstand an. Sie erhalten im Rahmen des Finanzplanes des Stadtverbandes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.
  2. Zusammenschlüsse sollen bei grundsätzlichen Beschlüssen des Stadtvorstandes zu ihren Tätigkeitsfeldern bzw. Sachgebieten eingeladen werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.

 

§ 4 Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbandes sind:

  • der Stadtparteitag
  • der Stadtvorstand
  • die Stadtfinanzrevisionskommission

II. Der Stadtparteitag

§ 5 Grundsätze des Stadtparteitages

  1. Der Stadtparteitag ist das höchste Organ des Stadtverbandes
  2. Er findet als Delegiertenkonferenz oder als Gesamtmitgliederversammlung statt.
  3. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

 

§ 6 Einberufung des Stadtparteitages

  1. Wird der Stadtparteitag als Delegiertenkonferenz einberufen, gelten folgende Festlegungen:
    • Er wird für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt
    • Der Stadtparteitag ist beschlussfähig, wenn über 50 % der gewählten Delegierten vor Ort als anwesend angemeldet sind.
    • Die Delegierten der Ortsverbände werden in Mitgliederversammlungen gewählt.
    • Für die durch den Stadtvorstand zu beschließenden Delegiertenschlüssel gelten folgende Regeln: Die Gesamtzahl der Delegierten muss so gewählt werden, dass es je 20 Mitgliedern im Stadtverband mindestens ein Delegiertenmandat gibt. Zusammenschlüsse erhalten je zwei Delegierte mit beratender Stimme 
  2. Wird der Stadtparteitag als Gesamtmitgliederversammlung einberufen, ist er unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
  3. Soll der nächste Stadtparteitag mit einer anderen Versammlungsform stattfinden als der amtierende Stadtparteitag, entscheidet der Stadtparteitag mit einfacher Mehrheit über die Änderung.
  4. Mit der Einberufung des Stadtparteitages durch den Stadtvorstand sind die vorgeschlagene Tagesordnung und der Versammlungsort zwei Monate vor seiner Durchführung zu veröffentlichen. Die Einladung sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Stadtparteitag durch den Stadtvorstand durch einfachen Brief an die zuletzt angegebene Anschrift der zu Ladenden. Sie kann durch E-Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben. Scheitert die Zustellung via E-Mail trotz Vorliegens einer E-Mail-Adresse, gilt die Frist als gewahrt, sofern das entsprechende Mitglied nachfolgend postalisch eingeladen wird.
  5. Für Anträge an den Stadtparteitag ist durch den Stadtvorstand ein Antragsschluss festzulegen, der zwei Tage vor dem Versand der Unterlagen an die zu Ladenden liegt.
  6. Die Materialien des Stadtparteitages sind parteiöffentlich zu publizieren.

 

§ 7 Beratende Teilnehmende

  1. Die Mandatsträger*innen der Partei Die Linke in Ortschaftsräten, in Stadtbezirksbeiräten, im Leipziger Stadtrat, im Sächsischen Landtag, im Deutschen Bundestag sowie im Europäischen Parlament sind Teilnehmer*innen mit beratender Stimme, sofern sie nicht stimmberechtigte Teilnehmende sind.
  2. Mitglieder übergeordneter Vorstände der Partei Die Linke, Vertrauenspersonen nach §27 dieser Satzung und Mitglieder des Stadtverbandes, die anderen gewählten Gremien auf Landes- und Bundesebene angehören, sind Teilnehmer* innen mit beratender Stimme, sofern sie nicht stimmberechtigte Teilnehmende sind.

 

§ 8 Protokoll

  1. Über den Stadtparteitag ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
  2. Das Protokoll umfasst die Tagesordnung, eine Redner*innen-Liste und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnissen.
  3. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung zu fertigen und von zwei Mitgliedern der Versammlungsleitung sowie der/ dem/ den Vorsitzenden des Stadtverbandes zu unterzeichnen.
  4. Über die Beschlüsse ist parteiöffentlich zu informieren und sie sind auf der Webseite des Stadtverbandes veröffentlichen.

 

§ 9 Staatliche Wahlen

  1. Für die Wahlen von Kandidat*innen für den Stadtrat Leipzig, die Ortschaftsräte der Stadt Leipzig, von Direktkandidat*innen für den Bundestag, den Sächsischen Landtag und die Kandidatur für die Wahl zum/ zur Leipziger Oberbürgermeister*in beruft der Stadtvorstand entweder eine besondere Vertreterversammlung oder eine Gesamtmitgliederversammlung ein. Es sind sowohl Wahlkreis- als auch Kreiswahlversammlungen möglich.
  2. Entscheidet eine besondere Vertreter*innenversammlung, so muss die Gesamtzahl der Vertreter*innen so gewählt werden, dass es je 20 wahlberechtigter Mitglieder im Stadtgebiet mindestens ein Vertreter*innenmandat gibt.

 

§ 10 Aufgaben des Stadtparteitages

  1. Der Stadtparteitag erörtert und beschließt Positionen zur aktuellen Politik, Leitlinien und Wahlaussagen des Stadtverbandes. Der Stadtparteitag nimmt auf der Grundlage der Wahlaussagen und des Berichtes des/der Fraktionsvorsitzenden zur Tätigkeit der Stadtratsfraktion der Partei Die Linke Stellung.
  2. Der Stadtparteitag nimmt den Rechenschaftsbericht des Stadtvorstandes, und die Tätigkeitsberichte der Stadtfinanzrevisionskommission schriftlich entgegen und entscheidet über die Entlastung des Stadtvorstandes.
  3. Der Stadtparteitag nimmt den Jahresabschlussbericht über den Umgang mit finanziellen Mitteln zur Kenntnis und beschließt über den Finanzplan für das jeweils folgende Jahr.
  4. Der Stadtparteitag beschließt weiterhin:
    1. die Durchführung von Mitgliederentscheiden zu Grundsatzfragen
    2. die Satzung des Stadtverbandes
    3. die Finanzordnung des Stadtverbandes
    4. den Finanzplan für das jeweils folgende Jahr
    5. die Geschäfts- und Wahlordnung für den Stadtparteitag (Solange er keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden Stadtparteitages.)
    6. grundsätzliche politische und organisatorische Konzepte
    7. die Anzahl der Mitglieder des Stadtvorstandes
    8. weitere Anträge an den Stadtparteitag

 

§ 11 Wahlen

  1. Der Stadtparteitag wählt in geheimer Wahl mindestens einmal in zwei Jahren den Stadtvorstand. Dabei wählt er in Einzelwahl:
  • den/die Vorsitzende(n) des Stadtverbandes oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende
  • zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende des Stadtverbandes
  • den/die Schatzmeister*in des Stadtverbandes
  • zwei jugendpolitische Sprecher*innen,

sowie in Gruppenwahl:

  • 5 bis 9 weitere Mitglieder des Stadtvorstandes

2. Sollen im Gegensatz zum zuletzt gewählten Vorstand statt einer/ eines Vorsitzenden zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden oder andersherum, entscheidet der Stadtparteitag auf Antrag mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung.

3. Ebenso wählt er in geheimer Wahl mindestens einmal in zwei Jahren in Gruppenwahl:

  • die Mitglieder der Finanzrevisionskommission
  • die Delegierten für die Bundes- und Landesparteitage
  • sowie die Vertreter*innen des Stadtverbandes im Landesrat von Die Linke Sachsen

 

§ 12 Außerordentliche Tagungen

Außerordentliche Tagungen des Stadtparteitages müssen vom Stadtvorstand binnen vier Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Delegierten oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Stadtverbandes verlangt wird.

III. Der Stadtvorstand

§ 13 Zusammensetzung des Stadtvorstands

Der Stadtvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden des Stadtverbandes, zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtverbandes, dem/der Schatzmeister*in des Stadtverbandes, zwei jugendpolitischen Sprecher*innen und den in Gruppenwahl gewählten 5 bis 9 weiteren Mitgliedern.

 

§ 14 Arbeitsweise des Stadtvorstands

  1. Der Stadtvorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Er wird von der/ dem/ den Stadtvorsitzenden einberufen. Die Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  2. Der Stadtvorstand ist gegenüber dem Stadtparteitag rechenschaftspflichtig.
  3. Die Regelungen des § 7 gelten entsprechend.
  4. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
  5. Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern.
  6. Nicht ausgeschlossen werden können die Vertrauenspersonen nach §27 der Satzung.

 

§ 15 Aufgaben des Stadtvorstands

  1. Der Stadtvorstand trifft Entscheidungen zur inhaltlichen und organisatorischen Umsetzung der von dem Stadtparteitag gefassten Beschlüsse. Er organisiert die Teilnahme des Stadtverbandes am politischen Leben. Dabei arbeitet er eng mit den Gliederungen, Zusammenschlüssen und der Fraktion Die Linke im Stadtrat zusammen.
  2. Der Stadtvorstand organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Gliederungen und Zusammenschlüssen des Stadtverbandes. Er koordiniert deren Tätigkeit bei übergreifenden Aktionen.
  3. Der Stadtvorstand nimmt zur Arbeit der Fraktion Die Linke im Stadtrat Stellung. Mindestens einmal jährlich soll eine gemeinsame Beratung von Stadtvorstand und Stadtratsfraktion stattfinden.
  4. Der Stadtvorstand organisiert mindestens einmal jährlich einen Erfahrungsaustausch mit den Ortschafts- und Stadtbezirksbeirät*innen.
  5. Der Stadtvorstand initiiert, unterstützt und organisiert den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit mit den anderen Ebenen der Partei und mit anderen Kreisverbänden.
  6. Der Stadtvorstand trägt Verantwortung für die Entwicklung der politischen Beziehungen zu anderen Parteien, Organisationen und Verbänden.
  7. Der Stadtvorstand sichert über digitale oder analoge Publikationen die Information der Mitglieder zu Entwicklungen in der Partei.

 

§ 16 Arbeitsverteilung

  1. Der Stadtvorstand trägt als Gesamtgremium die politische Verantwortung gegenüber dem Stadtverband. Im Rahmen dieser Gesamtverantwortung kann der Stadtvorstand einzelne Politikfelder einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen.
  2. Zur Organisation von Wahlkämpfen ist in der Regel ein Wahlstab zu berufen. Ihm sollten mindestens zwei Stadtvorstandsmitglieder angehören. Über die Führung der Wahlkämpfe ist der Stadtvorstand gegenüber dem Stadtparteitag rechenschaftspflichtig.

IV. Basiskonferenzen

§ 17 Grundsätze der Basiskonferenzen

  1. Basiskonferenzen dienen zur Beförderung der politischen Meinungs- und Willensbildung im Stadtverband.
  2. An Basiskonferenzen können alle Mitglieder des Stadtverbandes teilnehmen.

 

§ 18 Einberufung von Basiskonferenzen

  1. Basiskonferenzen werden auf Beschluss des Stadtvorstandes oder auf Initiative von Mitgliedern des Stadtverbandes der Partei Die Linke durch den Stadtvorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen und der Mitgliedschaft bekannt gemacht. Zur Einberufung durch Mitglieder müssen 30 Unterschriften von Mitgliedern des Stadtverbandes beigebracht werden. Für Einladungen, Publikation und Auswertung der Veranstaltung sind die Initiator*innen verantwortlich. Sie sind durch den Stadtvorstand organisatorisch zu unterstützen.
  2. Die Einladung zur Basiskonferenz erfolgt in der Regel durch parteiöffentliche Bekanntmachung.

 

§ 19 Arbeitsweise der Basiskonferenzen

  1. Basiskonferenzen können in Präsenz, hybrid oder digital stattfinden. Über das Format entscheiden die Initiator*innen.
  2. Für Basiskonferenzen sind in den jährlichen Finanzplänen Mittel einzustellen.

V. Mitgliederentscheid

§ 20 Grundsätze des Mitgliederentscheids

  1. Zu allen politischen Fragen, die in die Kompetenz des Stadtverbandes fallen, kann ein Mitgliederentscheid stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Stadtparteitagsbeschlusses.
  2. Der Mitgliederentscheid findet statt:
    a.) auf Antrag von fünf Prozent der Mitglieder des Stadtverbandes oder
    b.) auf Beschluss des Stadtparteitages oder
    c.) auf Beschluss des Stadtvorstandes
  3. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.

 

§ 21 Weitere Regelungen zum Mitgliederentscheid

  1. Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut durch Mitgliederentscheid abgestimmt werden.
  2. Das Nähere regelt die in der Anlage beigefügte Ordnung über Mitgliederentscheide, die Bestandteil dieser Satzung ist.

VI. Weitere Regelungen

§ 22 Finanzen

  1. Die Finanzhoheit für den gesamten Stadtverband liegt beim Stadtvorstand. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge sollte vorrangig über das Einzugsverfahren beim Stadt- bzw. Landesvorstand erfolgen.
  2. Unter Verantwortung des/ der Schatzmeister*in ist ein detaillierter jährlicher Finanzplan auszuarbeiten und dem Stadtvorstand vorzulegen. Der Jahresabschlussbericht ist vom Stadtvorstand zu bestätigen.
  3. Die Verwendung finanzieller Mittel ist im Stadtvorstand sowie in allen Gliederungen und Zusammenschlüssen durch die Mitglieder überprüfbar nachzuweisen. Dazu erteilen der/ die Schatzmeister*in sowie der/ die Leiter*in der Geschäftsstelle auf Nachfrage Auskünfte an die Mitglieder.
  4. Das Nähere regelt die Finanzordnung des Stadtverbandes.

 

§ 23 Stadtbezirksbeiräte

  1. Das Vorschlagsrecht des Stadtverbandes für Stadtbezirksbeirät*innen gemäß der Hauptsatzung der Stadt Leipzig nimmt der Stadtvorstand für den Stadtverband wahr.
  2. Die vorzuschlagenden Stadtbezirksbeirät*innen können auf einer Gesamtmitgliederversammlung des jeweiligen Stadtbezirksverbandes gewählt werden.
  3. Es ist eine Gesamtmitgliederversammlung zur Bestimmung der Stadtbezirksbeiträt*innen einzuberufen, wenn
  • der Stadtbezirksvorstand dies entscheidet oder
  • fünf Prozent der Mitglieder des Stadtbezirksverbandes dies verlangen.

4. Der Stadtvorstand kann mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seinen Widerspruch gegen den Vorschlag eines Stadtbezirksverbands erklären.
5. Vorgeschlagen werden können alle zur Kommunalwahl wahlberechtigten Personen, die ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Stadtbezirk haben. Diese müssen nicht Mitglied der Partei Die Linke sein, dürfen aber keiner anderen Partei angehören.
6. Zu Beginn der Wahlperiode nicht berücksichtigte Kandidat*innen sind über anstehende Nachbesetzungen zu informieren.

 

§ 24 Jugendverband

  1. Der Stadtverband kooperiert mit dem anerkannten Jugendverband der Partei Die Linke sowie dem anerkannten Studierendenverband.
  2. Bei der Wahl zum Stadtvorstand sind zwei Plätze im Stadtvorstand (jugendpolitische Sprecher*innen) zu wählen, für die ausschließlich Kandidat*innen antreten können, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Bei Wahlen von Delegierten für Landes- und Bundesparteitage müssen 20 % der Plätze für Kandidat*innen vorbehalten sein, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Für Wahlen von Jugendkandidat*innen nach Abs. 2 und 3 hat der Stadtjugendtag ein Vorschlagsrecht.
  5. Der Stadtjugendtag ist die Versammlung aller unter 27-jährigen Mitglieder des anerkannten Jugendverbandes, des anerkannten Studierendenverbandes sowie von Die Linke Leipzig. Der Stadtjugendtag entscheidet eigenständig über seine Geschäftsordnung und kann auch Sympathisant*innen das Stimmrecht übertragen. Der Stadtjugendtag wird vom Jugendverband einberufen. Die organisatorische, personelle und inhaltliche Ausgestaltung obliegt dem Jugendverband und dem Studierendenverband.
  6. Der Stadtvorstand unterstützt den Jugendverband Leipzig bei der Einberufung der Stadtjugendtage.
  7. Der Jugendverband teilt dem Studierendenverband sowie dem Stadtvorstand den Termin der Stadtjugendtage mit und informiert ihn schriftlich über dessen Ergebnisse.

 

§ 25 Vertrauenspersonen

  1. Der Stadtvorstand beruft mittels geeigneter Verfahren (z.B. parteiinterne Ausschreibung) aller zwei Jahre in geheimer Wahl mindestens eine Vertrauensperson.
  2. Sie erfüllt eine offizielle Ansprechfunktion für den Stadtverband erfüllt, wenn es innerhalb der Mitgliedschaft in der Partei- oder Gremienarbeit zu sexualisierter Gewalt, Mobbing sowie rassistischer, sexistischer, antisemitistischer oder sonstiger Beleidigungen gekommen ist. An diese Person sollen sich Betroffene (auch anonym) vertrauensvoll wenden können.
  3. Die Person darf weder dem Bundes-, Landes- oder Stadtvorstand angehören, nicht Vorsitzende*r eines Ortsverbandes des Stadtverbands Leipzig sein sowie kein Mandat im Stadtrat, Landtag, Bundestag oder Europäischen Parlament innehalten.

 

§ 26 Allgemeine Verfahrensregeln

  1. Delegierten- & Vertreter*innenschlüssel werden durch den Stadtvorstand auf der Grundlage der Mitgliederzahlen festgestellt.
  2. Delegierten- und Vertreter*innenmandate werden entsprechend der Mitgliederzahlen paarweise im Höchstzahlverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; ...) verteilt.
  3. Bei Festlegungen dieser Satzung, die sich auf Mitgliederzahlen berufen, gilt immer die Mitgliederzahl zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

 

§ 27 Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer satzungsändernden Mehrheit nach Bundessatzung.

Ordnung für Mitgliederentscheide

im Stadtverband Leipzig der Partei DIE LINKE

1. Anträge auf Durchführung eines Mitgliederentscheids können jederzeit an den Stadtvorstand gerichtet werden. Dieser prüft die Anträge und entscheidet spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags über die Zulässigkeit. Die Entscheidung ist zu begründen.

2. Ein Antrag auf Mitgliederentscheids muss folgende Unterlagen enthalten:

a.) einen ausformulierten Antragstext, über den beim Mitgliederentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden soll.

b.) eine Antragsbegründung im Umfang von höchstens 3.000 Zeichen. Werden im Antragstext verschiedene Gegenstände miteinander verbunden, über die einzeln abgestimmt werden könnte, ist auch zu begründen, warum sie verbunden werden oder zu erklären, dass sie einzeln zur Abstimmung gestellt werden sollen (punktweise Abstimmung).

c.) die namentliche Benennung von mindestens zwei und höchstens fünf Parteimitgliedern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertrauenspersonen). Diese Vertrauenspersonen handeln gemeinsam und treffen ihre Entscheidungen mehrheitlich.

3. Bei Anträgen auf Mitgliederentscheid nach § 20 Abs. 2 Nr. a der Satzung des Stadtverbands sind von den Antragsteller*innen außerdem die nötigen Unterstützungsunterschriften von Parteimitgliedern vorzulegen. Zur Prüfung ist die zentrale Mitgliederdatei der Partei maßgebend. Eine Unterstützungsunterschrift ist gültig, wenn die unterzeichnende Person am Tag der Einreichung Mitglied der Partei war. Die Unterstützungsformulare müssen alle Angaben nach Abs. 2 enthalten, sowie Name, Vorname und Geburtsdatum der Unterstützenden und die eindeutig zuordenbaren Unterschriften. Unterschriftsleistung via E-Mail ist, auch über ein Formular auf einer Website, möglich.

4. Als unzulässig ist durch den Stadtvorstand ein Antrag abzuweisen,

a.) wenn die Beschlussfassung nicht in die Entscheidungskompetenz des Stadtverbandes fällt

b.) wenn der Beschluss gegen die Satzung oder geltendes Recht verstoßen würde;

c.) wenn die Formvorschriften dieser Ordnung nicht eingehalten sind und der Verstoß sich nicht heilen lässt;

d.) wenn über die Angelegenheit innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat oder ein solcher zum Zeitpunkt der Einreichung bereits zugelassen ist.

5. Mit der Entscheidung über die Zulässigkeit ist der Antrag einschließlich der Begründung im Internetportal der Partei zu veröffentlichen.

6. Die Organe des Stadtverbandes und der Ortsverbände haben sich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit aller Handlungen zu enthalten, die das Anliegen des Antrags von vornherein unterlaufen würden.

7. Der Stadtvorstand kann eine schriftliche Stellungnahme zum Antragstext abgeben, die in ihrem Umfang maximal 3.000 Zeichen umfasst.

8. Der Mitgliederentscheid kann mit Zustimmung der Vertrauenspersonen entfallen, wenn der Stadtvorstand oder der Stadtparteitag den Antrag beschließt. Der Mitgliederentscheid entfällt auch dann, wenn die Vertrauenspersonen den Antrag anderweitig für erledigt erklären oder aus wichtigem Grund zurückziehen.

9. Ein Mitgliederentscheid ist spätestens sechs Monate nach der Feststellung der Zulässigkeit des Antrags auf Mitgliederentscheid bzw. spätestens sechs Monate nach Beschlussfassung durchzuführen.

10. Der Stadtvorstand setzt den Termin des Mitgliederentscheides fest. Er kann im Einvernehmen mit den Vertrauenspersonen die Frist nach Abs. 9 verlängern.

11. Mehrere Mitgliederentscheide können organisatorisch zusammengefasst werden.

12. Zur Durchführung eines oder mehrerer Mitgliederentscheide bestimmt der Parteivorstand eine Abstimmungskommission, dabei hat er die Vorschläge der Vertrauenspersonen angemessen zu berücksichtigen. Die Abstimmungskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine Abstimmungsleiterin oder einen Abstimmungsleiter. Die Abstimmungskommission leitet und überwacht die Durchführung des Mitgliederentscheides, ermittelt und protokolliert das Abstimmungsergebnis. Die Abstimmungskommission wird von der Geschäftsstelle organisatorisch unterstützt und kann bei Bedarf weitere Helferinnen und Helfer hinzuziehen.

13. Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder, deren Parteimitgliedschaft spätestens am ersten Tag des Mitgliederentscheides wirksam wird.

14. Der einheitliche Stimmzettel enthält den Antragstext und die Möglichkeit, mit JA oder NEIN zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Fehlt eine Kennzeichnung, wird dies als Enthaltung gewertet. Den Abstimmungsunterlagen ist neben der Antragsbegründung die etwaige Stellungnahme des Stadtvorstandes beizufügen. Die Beifügung weiterer Stellungnahmen oder Unterlagen, die mit dem Antragsgegenstand zu tun haben, ist unzulässig.

15. Eine geheime Stimmabgabe, die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung und ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen zwischen dem Erhalt der Unterlagen und der Rücksendefrist sind zu gewährleisten. Im Falle brieflicher Abstimmung hat jedes abstimmende Mitglied eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, am Tag der Stimmabgabe Mitglied der Partei zu sein und den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben. Die eidesstattliche Versicherung ist eigenhändig zu unterschrieben. Eine ohne eidesstattliche Versicherung abgegebene Stimme ist ungültig. Die Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens legt die Abstimmungskommission fest.

16. Wird in einem Mitgliederentscheid parallel über verschiedene Antragstexte mit sich einander ganz oder teilweise widersprechenden Aussagen abgestimmt, ist dies in den Abstimmungsunterlagen kenntlich zu machen. Für den Fall, dass sich einander widersprechende Antragstexte in einem Mitgliederentscheid gleichzeitig die erforderliche Mehrheit finden, ist eine Stichfrage vorzusehen, durch welche entschieden wird, welcher Abstimmungstext als vorrangig gilt. Die bei der Stichfrage unterlegenen Antragstexte sind nur in den Punkten beschlossen, in denen sie zu diesem nicht im Widerspruch stehen. Darauf ist in den Abstimmungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Finanzordnung von DIE LINKE. Leipzig

Grundprinzipien der Finanzierung und der Finanzarbeit

  1. Parteifinanzen und -vermögen sind wesentliche Voraussetzungen und entscheidende Mittel zur personellen und materiell-technischen Sicherung der politischen Tätigkeit der Partei. Grundsätzliches ist in der Bundesfinanzordnung der Partei DIE LINKE geregelt. Effektivität, Sparsamkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz sind die Grundprinzipien der Finanzarbeit der Partei.
  2. Der gewählte Stadtvorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel. Mindestens einmal jährlich ist der Stadtvorstand verpflichtet, Rechenschaft über die Finanzen zu legen. Die Verantwortlichen für Finanzen tragen besondere Verantwortung für die Finanzen in ihren jeweiligen Gliederungen im Stadtverband.
  3. Auf der Grundlage des Statuts und der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE kontrolliert die Finanzrevisionskommission des Stadtverbandes der Partei DIE LINKE den Umgang mit den Finanzen und dem Vermögen.
  4. Zur Gewährleistung der politischen Handlungsfähigkeit verwirklicht die Partei DIE LINKE das Prinzip der Eigenfinanzierung. Das bedeutet grundsätzlich, die Ausgaben des Stadtverbandes durch eigene Einnahmen zu decken. Entsprechend der Beschlüsse des Bundes-, des Landes- und des Stadtparteitages leistet der Stadtverband Leipzig seinen Beitrag zur Finanzierung der Arbeit im Landesverband.
  5. Einnahmequellen des Stadtverbandes sind vor allem die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle des Stadtverbandes. Durch politische Arbeit sind die stabile Realisierung der Beitragseinnahmen und die konsequente Durchsetzung der Beitragsordnung zu gewährleisten.
     

Beitragskassierung

  1. Für die vollständige und ordnungsgemäße Kassierung der Mitgliedsbeiträge tragen die Finanzverantwortlichen Sorge.
  2. Auf der Grundlage der Bundesfinanzordnung der Partei entrichten die Mitglieder ihre Beiträge zur Finanzierung der Parteiarbeit. Das Mitglied berechnet seinen Beitrag selbständig auf der Basis seines Nettoeinkommens.
  3. In begründeten Härtefällen kann die Mitgliederversammlung beschließen, ein Mitglied von der Beitragspflicht bis zu einem Jahr zu befreien. Der Stadtvorstand ist über eine Beitragsbefreiung zu informieren.
  4. Das Mitglied zahlt seinen Beitrag monatlich, quartalsweise oder als Jahresbeitrag per Bankeinzugsermächtigung, Dauerauftrag beim Bundes-, Landes- oder Stadtvorstand oder durch Barzahlung in seiner Basisgruppe oder beim Stadtvorstand. Der Beitrag ist zu Beginn des Zahlungszeitraumes zu entrichten.
  5. In den Basisgruppen sind Verantwortliche für die Kassierung festzulegen. Die monatlichen Beiträge sind bis spätestens 10. des Folgemonats beim Stadtvorstand einzuzahlen und abzurechnen. Für die Beitragskassierung und -abrechnung sind die vom Bundesvorstand herausgegebenen einheitlichen Beitragslisten und vom Stadtvorstand entwickelte Abrechnungsformulare zu verwenden
  6. Der Beitrag für die Europäische Linke wird entsprechend der Beitragsordnung als Jahresbeitrag in den Basisorganisationen kassiert und bis Ende Mai jeden Jahres im Stadtvorstand abgerechnet oder per Lastschrift im Mai jeden Jahres eingezogen.
     

Spendenordnung

  1. Berechtigt zur Annahme von Parteispenden sind alle Vorstände der Partei DIE LINKE.
  2. Der Stadtvorstand gibt für verschiedene Spendenkampagnen nummerierte Spendenlisten heraus
  3. Die von den Vorständen der Organisationen der Basis entgegengenommenen Spenden sind beim Stadtvorstand einzuzahlen und nachzuweisen. Dabei sind von jedem Spender Name und Anschrift zu erfassen. Die Spender sind getrennt nach natürlichen und juristischen Personen auszuweisen.
  4. Zweckgebundene Spenden für die Gliederungen des Stadtverbandes werden vom Stadtvorstand der jeweiligen Gliederung zur Verfügung gestellt und sind von dieser bis Jahresende belegmäßig beim Stadtvorstand abzurechnen.
  5. Spenden von Abgeordneten des Stadtrates werden gemäß dem Übereinkommen zwischen der Stadtratsfraktion und den Stadträten und dem Stadtvorstand geleistet.
     

Finanzplanung

  1. Die Stadtbezirksverbände, Ortsverbände, selbständigen Basisorganisationen und Zusammenschlüsse und die Verantwortlichen im Stadtvorstand planen jährlich Ausgaben für die politische Arbeit in ihrem Verantwortungsbereich. Der Finanzplan für das folgende Kalenderjahr ist bis spätestens 30. 09. des lfd. Jahres beim Stadtvorstand einzureichen
  2. Unter Verantwortung der/des Schatzmeister/in wird ein jährlicher detaillierter Finanzplan für den Stadtverband erarbeitet, der vom Stadtvorstand und dem Stadtparteitag zu bestätigen ist.
     

Grundsätze für den Umgang mit den Parteifinanzen sowie für die Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel

  1. Vor Beschlussfassungen bzw. Entscheidungen der Vorstände zu politischen Aufgaben sind grundsätzlich die finanziellen Voraussetzungen und Konsequenzen zu prüfen und entsprechende Festlegungen zu treffen. Zu politischen Maßnahmen, die nicht Bestandteil des bestätigten Finanzplanes sind, ist ein Finanzierungsplan auszuarbeiten und zu bestätigen.
  2. Die Schatzmeister und Finanzverantwortlichen der zuständigen Vorstände haben in finanziellen Dingen ein Anhörungsrecht. Bei fehlender Liquidität hat der Schatzmeister ein Vetorecht. Das Vetorecht kann durch Vorstandsbeschluss, bei nachweisbarer Finanzierungsmöglichkeit, auf der nächsten Vorstandssitzung aufgehoben werden.
  3. Der Stadtvorstand beschließt mit Kassenordnung, Unterschriftsordnung, Vergabeordnung und Ordnung zur Nachweisführung in den Organisationen der Basis Regelungen zu den Befugnissen über Verfügungen auf finanzpolitischem Gebiet.
  4. Der Stadtvorstand führt unter dem Namen DIE LINKE ein Geschäftskonto und ein Spendenkonto. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für diese Konten sind grundsätzlich der/die Vorsitzende und der/die Finanzverantwortliche. Sie sind auch gemeinsam befugt, weitere Verfügungsberechtigungen zu erteilen. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Berechtigte gemeinsam zu unterzeichnen.
  5. Für den Nachweis der Ein- und Ausgänge auf den Bankkonten ist grundsätzlich ein Bankbuch zu führen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs darf im Stadtvorstand nur eine Kasse von einem Verantwortlichen geführt werden. Alle Ein- und Auszahlungen sind täglich im Kassenbuch zu erfassen. Im Weiteren gelten für die Bank- und Kassenführung die Festlegungen der Buchhaltungsrichtlinie der Partei DIE LINKE
  6. Die finanziellen Mittel werden entsprechend der gesetzlichen Festlegungen nachgewiesen.
  7. Auf der Grundlage des Parteiengesetzes ist im Stadtvorstand der Nachweis über alle Mitglieder sowie über alle Spender mit Namen und Anschrift zu führen. Über Mitgliedsbeiträge und Spenden stellt der Stadtvorstand jährlich auf Wunsch Bescheinigungen für das Finanzamt aus.
  8. Über die Einhaltung des Finanzplanes berichtet der/die Schatzmeister/in quartalsweise im Stadtvorstand.
  9. Der Jahresabschluss ist nach Abschluss des Kalenderjahres durchzuführen und richtet sich nach den Festlegungen vom Bundes- und Landesvorstand. Der Jahresabschluss mit Einnahmen-/Ausgabenrechnung ist auf dem folgenden Stadtparteitag zu erläutern und wird von den Delegierten zur Kenntnis genommen.
     

Schlussbestimmungen

Die Finanzordnung des Stadtverbandes Leipzig der Partei DIE LINKE. tritt mit Beschlussfassung des Stadtparteitages am 22. September 2007 in Kraft.